Kindergeld: Im Dezember gezahltes Entlassungsgeld ist unschädlich

Das Entlassungsgeld eines Zivil- oder Grundwehrdienstleistenden ist kindergeldunschädlich, wenn dessen Dienst am 31. Dezember endet und das Entlassungsgeld noch in diesem Jahr ausgezahlt wird. Denn nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist das Entlassungsgeld in diesen Fällen nicht bei den Einkünften und Bezügen des Kindes im Folgejahr zu berücksichtigen.
Die zeitliche Zuordnung des Entlassungsgeldes zu einem Kalenderjahr richtet sich stets nach dem Zuflussprinzip. Im Gegensatz dazu beantwortet sich die Frage, auf welche Monate innerhalb des Kalenderjahres Einkünfte und Bezüge entfallen, grundsätzlich nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung. Da das Entlassungsgeld als Überbrückungsgeld gedacht ist, entfällt es nicht auf die Kürzungsmonate des Zivildienstes, sondern auf die Zeit danach.
Beispiel: Das Kind beendet am 30. Juni den Zivildienst. Wird das Entlassungsgeld im Juni ausgezahlt, ist es bei den Einkünften und Bezügen von Juli bis Dezember zu berücksichtigen. Das kann dazu führen, dass die Eltern für die Zeit von Juli bis Dezember kein Kindergeld mehr erhalten, weil die kindergeldschädliche Grenze überschritten wird.
Hintergrund: Eltern haben für ein volljähriges Kind u.a. dann Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird und die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenzbetrag von 8.004 EUR im Jahr nicht übersteigen. Während des Grundwehr- oder Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Diese Zeit geht aber nicht verloren, da sich der Anspruchszeitraum um die Dauer des Dienstes verlängert (BFH-Urteil vom 15.7.2010, Az. III R 22/09).