Kein Vorsteuerabzug: Für Dienstleistungen an die Gesellschafter

Eine Personengesellschaft kann die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, wenn die bezogene Dienstleistung der Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dient. So lautet der Tenor eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs.
Nach der Meinung des Bundesfinanzhofs sind beispielsweise auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Es handelt sich um eine den persönlichen Bereich betreffende Verpflichtung der Beteiligten, sodass der Vorsteuerabzug ausscheidet.
Hinweis: Wird eine einheitliche Leistung sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, ist die Vorsteuer nach dem Verhältnis der Verwendung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen (BFH-Urteil vom 8.9.2010, Az. XI R 31/08).