Abgeltungsteuer: Sprungklage gegen Werbungskostenausschluss scheitert

Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde der Abzug von Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, sind jetzt mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (1.602 EUR bei zusammen veranlagten Eheleuten) abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten über dem Sparer-Pauschbetrag liegen.
Gegen den Ausschluss des Werbungskostenabzugs war ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster anhängig. Nachdem das Klageverfahren aus anderen Gründen in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, war im gleichen Steuerfall gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer eine Sprungklage anhängig. Da der Sprungklage nicht innerhalb eines Monats zugestimmt worden ist, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.
Hinweis: Mit der Sprungklage ist es möglich, direkt eine Klage einzureichen, ohne das (außergerichtliche) Einspruchsverfahren zu durchlaufen (OFD Münster vom 25.10.2010, akt. Kurzinfo ESt 21/2010).