Mitarbeiterbeteiligung: Zufluss von Arbeitslohn bereits bei Gutschrift

Hat ein Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung über eine stille Beteiligung den Arbeitnehmern Beteiligungskapital auf Beteiligungskonten gutgeschrieben, bewirkt bereits die Gutschrift den Zufluss von Arbeitlohn, wenn das Beteiligungskapital verzinst wird und die Gewinnanteile jeweils bei Fälligkeit mit der Lohnabrechnung an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden.
Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall sagte eine in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckende Druckerei und Buchbinderei den Arbeitnehmern als Ausgleich für Zugeständnisse beim Urlaubsgeld bzw. zur Hebung der Motivation eine stille Beteiligung zu. Der Umstand, dass sich die Arbeitnehmer mit der Einbuchung auf dem Beteiligungskonto einverstanden erklärten, stellt wirtschaftlich eine Vorausverfügung dar. Diese kann nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht anders behandelt werden als die Auszahlung und die Wiedereinzahlung der Gelder auf die Beteiligungskonten.
Hinweis: Dem Zufluss von Arbeitslohn steht nicht entgegen, wenn die Arbeitnehmer durch Kündigungsregelungen in der Verwendung der gutgeschriebenen Beträge langfristig beschränkt sind (BFH-Urteil vom 11.2.2010, Az. VI R 47/08).