Rechnungsabgrenzung: Kfz-Steuer ist abzugrenzen

Für die gezahlte Kfz-Steuer ist gewinnerhöhend ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) zu bilden, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im folgenden Wirtschaftsjahr entfällt. Es handelt sich nämlich um Ausgaben vor dem Abschlussstichtag für einen späteren Aufwand.
Dabei ist es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unerheblich, dass der Steuer keine direkte Gegenleistung gegenübersteht. Es kommt nämlich allein darauf an, dass die Kfz-Steuer zeitbezogen auf die Dauer der Zulassung erhoben wird.
Beispiel: Die X-GmbH betreibt eine Spedition. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Im Wirtschaftsjahr 2009 wurden 90.000 EUR für Kfz-Steuern gezahlt. Davon entfielen rechnerisch 40.500 EUR auf die Zulassungszeit der Fahrzeuge im nachfolgenden Wirtschaftsjahr.
Die Kfz-Steuer ist wie folgt aufzuteilen:

  • In 2009 sind 49.500 EUR als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben und 40.500 EUR als aRAP zu erfassen.
  • In 2010 ist der aRAP aufzulösen, sodass die 40.500 EUR aufwandswirksam werden.

Hinweis: Aus Gründen der Wesentlichkeit darf auf eine Abgrenzung verzichtet werden, wenn der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 EUR nicht übersteigt, so ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs. Im Interesse einer Buchführungsvereinfachung soll die periodengerechte Abgrenzung nämlich nicht übertrieben werden (BFH-Urteil vom 19.5.2010, Az. I R 65/09; BFH-Beschluss vom 18.3.2010, Az. X R 20/09).