Verdeckte Gewinnausschüttung: Bei unkonkreter Arbeitszeitvereinbarung

Zwei zu jeweils 40 % beteiligte GmbH-Gesellschafter können als beherrschende Gesellschafter angesehen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn sie im Hinblick auf mit der Gesellschaft gleichzeitig geschlossene und gleichlautende Anstellungsverträge, die sie ohne Mitwirkung des jeweils Anderen nicht hätten durchsetzen können, gleichgerichtete Interessen verfolgen.
Die Einstufung als beherrschender Gesellschafter ist u.a. wichtig für die Beurteilung, ob Zahlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Ungeachtet der Angemessenheit können bei beherrschenden Gesellschaftern verdeckte Gewinnausschüttungen nämlich auch dann vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung erbringt, für die eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung fehlt.
Im Streitfall enthielten die Arbeitsverträge der beiden Gesellschafter weder eine Mindestarbeitszeit noch eine sonstige Konkretisierung der zu erbringenden Leistungen. Da nur die Aussage aufgeführt war, dass sich die Arbeitszeit nach den Bedürfnissen der Gesellschaft zu richten habe, stufte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Gehaltszahlungen – zumindest teilweise – als verdeckte Gewinnausschüttungen ein.
Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2008, Az. 12 K 8507/05 B).