Für Eltern: Erbschaft eines Kindes gilt nicht generell als sonstiger Bezug

Für volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von aktuell 8.004 EUR nicht übersteigen. In die Berechnung der Einkommensgrenze fließen Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Hierunter fallen auch Zuflüsse aus Erbschaften, sofern die Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Zweck der Kapitalanlage erfolgen. Ohne Zweckbestimmung stehen die Mittel dem Nachwuchs zur freien Verfügung und sind daher in den Grenzbetrag einzubeziehen.
Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen aber nicht generell. So gehören beispielsweise bei einer geerbten Eigentumswohnung nur die erzielten Mieteinnahmen zu den anrechenbaren Einkünften. Gleiches gilt für Aktienpakete, Lebensversicherungen und Bausparverträge, da diese der Kapitalanlage oder Altersvorsorge dienen und nicht zur Bestreitung des Unterhalts eingesetzt werden.
Handelt es sich bei dem Erbe hingegen um kurzfristig verfügbare Mittel auf Girokonten und Sparbüchern sind diese Vermögenswerte ebenso wie Bargeld geeignet, den Unterhalt zu bestreiten. Dieser Zufluss ist jedoch ebenfalls nicht als Bezug zu erfassen, wenn Kinder die Mittel von grundsätzlich kindergeldberechtigten und unterhaltsverpflichteten Personen geerbt haben. Da Unterhaltszahlungen nicht zu den Bezügen gehören, gilt das auch für über die Unterhaltsverpflichtung hinausgehende freiwillige Zuwendungen. Nichts anderes kann nach Auffassung des Finanzgerichts für den höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fall für Zuwendungen von Todes wegen gelten.
Hinweis: Da das Finanzgericht die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Auffassung der Vorinstanz bestätigen wird (FG Niedersachsen, Urteil vom 4.3.2010, Az. 10 K 128/08).