Arbeitslohn: Übernahme von Kurkosten muss Arbeitnehmer versteuern

Die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich als Arbeitslohn zu werten. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass eine Aufteilung in Arbeitslohn und eine Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse nicht in Betracht kommt, da eine Kur nur einheitlich beurteilt werden kann.
Lässt sich der Charakter einer Sachzuwendung nur einheitlich beurteilen, ist die Zuwendung entweder voll dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen. Übernimmt der Arbeitgeber die Kurkosten, liegt nur dann kein Arbeitslohn vor, wenn sich die Zuwendung nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist (BFH-Urteil vom 11.3.2010, Az. VI R 7/08).