Umsatzsteuerberichtigung: Spätestens im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung

Der Umsatzsteuer unterliegende Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen werden spätestens im Augenblick der Insolvenzeröffnung unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote in voller Höhe uneinbringlich. Dies bedeutet, dass die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer spätestens zu diesem Zeitpunkt zu berichtigen ist und vom Finanzamt zurückgefordert werden kann. Zu beachten ist aber auch, dass zu diesem Zeitpunkt der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zu berichtigen ist.
Hinweis: Wird ein uneinbringlich gewordenes Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind der Umsatzsteuerbetrag und der Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen. Das gilt auch für den Fall, dass der Insolvenzverwalter die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens uneinbringlich gewordene Forderung später erfüllt (BFH-Urteil vom 22.10.2009, Az. V R 14/08).