Kirchensteuer: Besonderheiten bei der Veranlagung 2009

Kapitalanleger können die Kirchensteuer auf Antrag mit abgeltender Wirkung durch die Bank einbehalten lassen. In vielen Fällen müssen die Kapitaleinnahmen und die einbehaltene Kapitalertragsteuer jedoch weiterhin in der Steuererklärung 2009 angegeben werden, um hierauf die Kirchensteuer erstmals festsetzen zu lassen. Handelt es sich um Gemeinschaftskonten, gilt Folgendes:

  • Bei Gemeinschaftskonten ist der Einbehalt durch die Bank nur möglich, wenn alle die gleiche Konfession haben. Gehören Kontoinhaber (mit Ausnahme von Ehegatten) verschiedenen Religionsgemeinschaften an oder ist nur einer konfessionslos, kann die Bank die Kirchensteuer nicht einbehalten.
  • Für zusammenveranlagte Ehegatten sind Besonderheiten zu beachten: Soll die Bank die Kirchensteuer einbehalten, müssen sie übereinstimmend erklären, in welchem Verhältnis ihnen die Kapitalerträge gehören. Machen die Eheleute keine Angaben, verteilt die Bank nach Köpfen. Diese Regelung gilt auch für Eheleute mit unterschiedlicher Konfession. Ist einer der Ehegatten konfessionslos, wird nur auf den Anteil des kirchensteuerpflichtigen Ehepartners Kirchensteuer abgeführt (IWW Newsletter: Steuern und Kapitalanlagen 6/2010 „Abgeltungsteuer: Besonderheiten bei der Kirchensteuer in der Veranlagung 2009”).