Für Eltern: Kein Kindergeld für die Zeit des Grundwehrdienstes

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz, dass für die Zeiten des Grundwehr- bzw. Zivildienstes kein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Der Ausschluss ist sachorientiert, weil Wehrdienst- und Zivildienstleistende eine umfängliche Besoldung erhalten und den Eltern regelmäßig keine Unterhaltsaufwendungen entstehen, die im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt werden sollen. Schließlich ist der Zivildienst keine Berufsausbildung, da er im Regelfall nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf dient.
Hinweis: Damit Wehrdienst- und Zivildienstleistende durch ihren Dienst nicht schlechter gestellt werden als andere Kinder, werden die Dienstzeiten an die maximale Bezugszeit – bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – angehängt (BFH-Urteil vom 17.2.2010, Az. III B 64/09).