Aufgabeverluste: Ohne Einnahmen ist Erwerbsaufwand voll abzugsfähig

Stehen Erwerbsaufwendungen im Zusammenhang mit wesentlichen Kapitalbeteiligungen sind sie nicht durch das steuerliche Abzugsverbot begrenzt, sofern der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Gesellschaftskapital unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Da der Veräußerungspreis zu 40 % steuerfrei ist, können Aufwendungen, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auch nur zu 60 % abgezogen werden.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) allerdings dann nicht begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
Hinweis: Diese Sichtweise vertrat der Bundesfinanzhof bereits in 2009. Das Urteil wurde durch das Bundesfinanzministerium jedoch mit einem Nichtanwendungserlass versehen. Durch einen aktuellen Beschluss bestätigt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung und wendet sich gegen die Finanzverwaltung (BFH-Beschluss vom 18.3.2010, Az. IX B 227/09; BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 6 – S 2244/09/10002).