Sondervorauszahlung: Erstattung erfolgt erst mit der Jahressteuer

Sofern ein Unternehmer zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet ist, muss er eine Sondervorauszahlung leisten, um von der Dauerfristverlängerung profitieren zu können. Bis dato wurde diese Sondervorauszahlung bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldezeitraum des Besteuerungszeitraums – regelmäßig im Monat Dezember – angerechnet und ein eventueller Überschuss erstattet.
Nach einem Schreiben des Finanzministeriums Brandenburg wird diese Verwaltungspraxis aufgegeben. Damit setzt die Finanzverwaltung ein Urteil des Bundesfinanzhofs um, wonach der nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern erst mit der Jahressteuer zu verrechnen ist. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.
Das neue Anrechnungsverfahren, das aufgrund der zeitlich späteren Erstattung zu Liquiditätsnachteilen führen kann, ist auch relevant, wenn

  • die Dauerfristverlängerung durch das Finanzamt unterjährig widerrufen wird,
  • der Unternehmer unterjährig auf die Dauerfristverlängerung verzichtet oder
  • seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des laufenden Kalenderjahres beendet.

Hinweis: Wer vierteljährliche Voranmeldungen abgeben muss, kann die Fristverlängerung nutzen, ohne Sondervorauszahlungen leisten zu müssen (FinMin Brandenburg vom 24.2.2010, Az. 31-S 7348-1/09).