Pensionszusagen: Zu den steuerlichen Folgen eines Pensionsverzichts

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auf eine Pensionszusage, die zu einer Minderung des Einkommens der GmbH geführt hat, ergeben sich nach Auffassung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Auswirkungen:

  • Die GmbH hat die gebildete Pensionsrückstellung in ihrer Steuerbilanz erfolgswirksam aufzulösen.
  • Der Verzicht auf die Pensionszusage ist regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft diesen Vermögensvorteil (entschädigungsloser Wegfall einer Pensionsverpflichtung) nicht eingeräumt hätte. Eine betriebliche Veranlassung des Verzichts auf die Pensionszusage ist nach allgemeinen Grundsätzen nur anzunehmen, wenn auch ein Fremdgeschäftsführer auf die Pensionszusage verzichten würde.
  • Im Fall der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung des Pensionsverzichts liegt eine verdeckte Einlage in Höhe des Teilwerts der Pensionsanwartschaft vor. Die verdeckte Einlage ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außerbilanziell in Abzug zu bringen.
  • Der Teilwert der verdeckten Einlage ist unter Beachtung der allgemeinen Ermittlungsgrundsätze (im Zweifel nach den Wiederbeschaffungskosten) zu ermitteln. Demnach kommt es darauf an, welchen Betrag der Gesellschafter zu dem Zeitpunkt des Verzichtes hätte aufwenden müssen, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben. Dabei kann die Bonität des Forderungsschuldners berücksichtigt werden. Außerdem kann von Bedeutung sein, ob die Pension unverfallbar ist oder ob sie voraussetzt, dass der Berechtigte bis zum Pensionsfall für den Verpflichteten nicht selbstständig tätig ist.
  • In Höhe des Teilwerts der verdeckten Einlage liegt beim Gesellschafter-Geschäftsführer ein steuerpflichtiger Zufluss von Arbeitslohn vor.
  • Die verdeckte Einlage führt zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile.

Hinweis: Nach Meinung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen gelten die Grundsätze auch, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nur auf einen Teil seiner Pensionszusage verzichtet (FinMin NRW vom 17.12.2009, Az. S 2743 – 10 – V B 4).