Vorsteuerabzug: Auch bei überhöht ausgewiesenem Steuerbetrag

Weist ein Unternehmer in seiner Rechnung den Regelsteuersatz von 19 % aus, obwohl die gelieferte Ware nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt, führt dieser Fehler nicht zur kompletten Versagung des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers.
Wird eine Steuer für den Umsatz geschuldet und lediglich ein höherer Betrag ausgewiesen, bleibt dem Leistungsempfänger der Abzug des gesetzlich geschuldeten Betrags, sofern die in Rechnung gestellten Waren im Rahmen eines Leistungsaustauschs bezogen wurden. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ergibt sich die Höhe des Vorsteuerabzugs aber nicht durch Herausrechnen des ermäßigten Steuersatzes aus den jeweiligen Bruttobeträgen, sondern auf der Grundlage der in den Rechnungen ausgewiesenen und damit die Bemessungsgrundlage bildenden Nettobeträge. Der so ermittelte Steuerbetrag darf den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag nicht übersteigen (BFH-Urteil vom 19.11.2009, Az. V R 41/08).