Versorgungsleistungen: Keine Pensionsrückstellung beim Umlageverfahren

Ist der Arbeitgeber Mitglied einer Versorgungskasse und erteilt er seinen Arbeitnehmern eine Pensionszusage, können die späteren Leistungen im Umlage- oder im Erstattungsverfahren finanziert werden:

  • Beim Umlageverfahren ermittelt die Kasse die zu zahlenden Versorgungsleistungen, die von den in Solidargemeinschaft zusammengeschlossenen Arbeitgebern finanziert werden. Die späteren Versorgungsleistungen werden unmittelbar von der Versorgungskasse an den Versorgungsberechtigten ausgezahlt.
  • Beim Erstattungsverfahren gewährleistet die Versorgungskasse dagegen ausschließlich die Durchführung der einzelnen Pensionsverpflichtungen (z.B. Berechnung und Auszahlung der Altersversorgungen). Der Arbeitgeber muss der Versorgungskasse die hierfür erforderlichen Aufwendungen erstatten.

Nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs kann der Arbeitgeber beim Umlageverfahren keine Pensionsrückstellungen bilden, weil seine unmittelbare Inanspruchnahme aus den Pensionszusagen unwahrscheinlich ist und die Versorgungskasse voraussichtlich ihre Verpflichtungen erfüllen wird. Dem schließt sich die Finanzverwaltung in einem aktuellen Schreiben an und zwar unabhängig davon, ob es sich um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Versorgungszusagen handelt.
Beim Umlageverfahren ist eine Pensionsrückstellung erst zu bilden, wenn die Versorgungskasse ihren Verpflichtungen voraussichtlich nicht nachkommt. Geht die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung z.B. aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit der Versorgungskasse wieder auf den Arbeitgeber über, ist eine Pensionsrückstellung mit dem Teilwert zu passivieren. Das gesetzliche Nachholverbot ist insoweit unbeachtlich. Ferner stellt das BMF klar, dass beim Erstattungsverfahren weiterhin eine Pensionsrückstellung zu bilden ist, da in diesen Fällen von einer wahrscheinlichen Inanspruchnahme des Arbeitgebers aus den Pensionsverpflichtungen auszugehen ist.
Hinweis: Im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung lässt es das Bundesfinanzministerium zu, dass Gewinne, die aus der Auflösung bestehender Pensionsrückstellungen resultieren, zu 14/15 in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt werden dürfen. Die Rücklage ist dann in den nächsten 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen (BMF-Schreiben vom 26.1.2010, Az. IV C 6 – S 2176/07/10005).