Verdeckte Gewinnausschüttung: Zum Pensionsverzicht gegen Abfindung

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen gegen Abfindung auf seinen Pensionsanspruch, muss nicht zwangsläufig eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster ist jedenfalls dann von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen, wenn das Unternehmen verkauft werden soll und der Erwerber darauf besteht, dass das Unternehmen vorher von Pensionsverpflichtungen befreit werden soll. Da das Finanzamt nach Abstimmung mit der Oberfinanzdirektion und dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die zunächst eingelegte Revision zurückgenommen hat, spricht sehr viel dafür, dass sich die Finanzverwaltung der Auffassung des Finanzgerichts Münster angeschlossen hat.
Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung , die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken (FG Münster, Urteil vom 23.3.2009, Az. 9 K 319/02 K, G, F).