Steuererklärung: Muss bzw. sollte eine Anlage KAP abgegeben werden?

Seit 2009 führen Banken und Finanzinstitute auf Zinserträge und andere Gewinne aus Kapitalanlagen pauschal 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge damit abgegolten und die Anlage KAP muss bei der Steuererklärung nicht eingereicht werden.
Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. Liegen die Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag (bei Einzelpersonen beträgt dieser 801 EUR und bei Verheirateten 1.602 EUR) besteht eine Erklärungspflicht insbesondere dann, wenn kein Steuerabzug auf die Kapitalerträge erfolgt ist. Das ist beispielsweise der Fall bei Auslandskonten und -depots, Zinsen aus Privatdarlehen und Steuererstattungszinsen. Eine Anlage KAP ist auch dann mit der Steuererklärung abzugeben, wenn keine Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, der Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer beim jeweiligen Kreditinstitut also nicht gestellt worden ist. Ehegatten müssen ab 2009 jeweils eine eigene Anlage KAP einreichen.
Zum anderen gibt es Fälle, in denen ein Veranlagungswahlrecht besteht. Steuerpflichtige sollten die Anlage KAP vor allem dann abgeben, wenn kein oder ein zu geringer Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt wurde. Eine weitere Variante ist die neue Möglichkeit, auf der Anlage KAP die Günstigerprüfung zu beantragen. Dies lohnt sich, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt. Voraussetzung ist allerdings, dass auf der Anlage KAP sämtliche Kapitalerträge erklärt werden.
Hinweis: Der Steuersatz liegt in der Regel unter 25 %, wenn das zu versteuernde Einkommen von rund 15.000 EUR bei Einzelpersonen und rund 30.000 EUR bei Verheirateten nicht überschritten ist (OFD Koblenz: Information vom 25.2.2010 „Kapitalvermögen und Steuererklärung”).