Reisekosten: Zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei auswärtiger Tätigkeit

Sofern keine regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden ist, lassen sich die Fahrten zum Kunden des Arbeitgebers auch bei längerfristigem Einsatz nach den Reisekostengrundsätzen und nicht nur über die Entfernungspauschale absetzen. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Angestellten, auch wenn er dort längerfristig eingesetzt wird. Diesen Grundsatz wendet die Finanzverwaltung nunmehr an, wobei in Fällen der Leiharbeit Besonderheiten zu beachten sind. Die Abgrenzung nimmt die Finanzverwaltung anhand von Beispielen vor:
Grundsatz: Die betrieblichen Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten, wenn ein Arbeitnehmer von einer Zeitarbeitsfirma einem Kunden als Mitarbeiter zeitlich befristet überlassen wird. Selbst wenn der Überlassungsvertrag keine zeitliche Befristung enthält, liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor.
Ausnahmen: Anders ist die Situation hingegen zu beurteilen, wenn

  • ein Arbeitnehmer von der Zeitarbeitsfirma für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses einem Kunden in dessen betrieblicher Einrichtung überlassen wird oder
  • mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Kunden eingestellt wird.

In diesen Fällen wird der Leiharbeitnehmer nämlich dauerhaft an einer regelmäßigen außerbetrieblichen Arbeitsstätte tätig. Der Arbeitnehmer muss nicht damit rechnen, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden (BMF-Schreiben vom 21.12.2009, Az. IV C 5 – S 2353/08/10010).