Vorsteuer: Aufteilung bei gemischt genutzten Immobilien

Wird ein Gebäude teils steuerfrei und teils steuerpflichtig vermietet, muss für den Vorsteuerabzug ein direkter Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen und den zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungen bestehen.
Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde ein Teil der Gebäudeflächen steuerfrei an Arztpraxen vermietet. Für diese Flächennutzung hatte ein benachbarter Apotheker einen Zuschuss geleistet. Dieser unterliegt zwar der Umsatzsteuer, ist aber bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, weil es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für den Bezug der Eingangsleistungen zur Errichtung des Anbaus und den Zahlungen des Apothekers fehlt. Demzufolge kann die Vorsteuer aus dem Hausbau nur im Verhältnis der steuerpflichtigen und -freien Vermietungsumsätze aufgeteilt werden.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof betont in diesem Urteil erneut, dass die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze eine sachgerechte Schätzung darstellt. Nach der Gesetzesvorschrift ist die Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien seit 2004 jedoch grundsätzlich nach der Nutzfläche aufzuteilen, obwohl nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie der Umsatzschlüssel die Regel ist. Das FG Niedersachsen hält den faktischen Ausschluss der Vorsteueraufteilung nach einem Umsatzschlüssel für europarechtswidrig, sodass sich Unternehmer auf das günstigere EU-Recht berufen können. Hiergegen hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt (BFH-Urteil vom 15.10.2009, Az. XI R 82/07; FG Niedersachsen vom 23.4.2009, Az. 16 K 271/06, Revision unter V R 19/09).