Regelmäßige Arbeitsstätten: Zuständigkeit für mehrere Niederlassungen

Erstreckt sich die Zuständigkeit eines Gebietsmanagers auf mehrere Niederlassungen des Arbeitgebers, sind die einzelnen Filialen regelmäßige Arbeitsstätten. Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts München auch dann, wenn die Orte in unregelmäßigen Zeitabständen, aber mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht werden.
Für das Merkmal der Nachhaltigkeit ist es unerheblich, dass die Arbeitsstätten nicht immer in demselben zeitlichen Umfang aufgesucht werden. Entscheidend ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer bei jeder ihm zugeordneten Filiale fortdauernd immer wieder vor Ort sein muss.
Hinweis: Somit kommt für die Fahrt von der Wohnung zur ersten am Arbeitstag aufgesuchten Filiale und für die Heimfahrt von der zuletzt aufgesuchten Niederlassung lediglich die Entfernungspauschale zum Ansatz. Fahrten zwischen den einzelnen Arbeitsstätten und Fahrten zu anderen Tätigkeitsorten können jedoch nach Dienstreisegrundsätzen geltend gemacht werden (FG München vom 18.8.2009, Az. 2 K 4031/06).