Verschiedene Steuersätze: Bei der Pflanzenlieferung und beim Einpflanzen

Übernimmt eine Baumschule auf Wunsch der Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Gewächse, können die Vorgänge selbstständig zu beurteilen sein. Dies hat folgende Konsequenzen:

  • Ermäßigter Steuersatz (7 Prozent) für die Pflanzenlieferung und
  • Regelsteuersatz (19 Prozent) für das Einpflanzen.

Entgegen der Verwaltungsmeinung begründete das Finanzgericht Nürnberg seine Auffassung wie folgt: Das Interesse des Verbrauchers ist primär auf den Kauf der Pflanzen gerichtet. Im Urteilsfall betrugen die Umsätze aus reinen Pflanzenverkäufen 80 Prozent, wohingegen die Umsätze aus dem Pflanzenverkauf verbunden mit Pflanzarbeiten lediglich 20 Prozent ausmachten. Sofern der Verbraucher dieses Zusatzangebot wahrnimmt, verliert er deswegen nicht sein primäres Interesse an der Pflanzenlieferung. Aus Sicht des Verbrauchers besteht die Leistung nämlich nicht in der Lieferung eines eingepflanzten Baumes oder Busches, sondern in der Erbringung zweier selbstständiger Leistungen, die unterschiedlich zu besteuern sind. Diesen Überlegungen schloss sich der Bundesfinanzhof in der Revision an.
Hinweis: Grabpflegeleistungen sind allerdings regelmäßig als einheitliche sonstige Leistungen mit einem Steuersatz von 19 Prozent zu beurteilen (BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. V R 25/07).