Steuerbegünstigte Sachbezüge: Wichtige Revisionen im Überblick

Bei Waren- und Tankgutscheinen gibt es immer wieder Streit zu der Frage, ob Sach- oder Barlohnzuwendungen vorliegen. Handelt es sich nämlich um Sachzuwendungen, können Zuwendungen bis zu 44 EUR im Monat steuerfrei sein. Beim Bundesfinanzhof sind mehrere Revisionen zur Abgrenzung zwischen Sach- und Barlohnzuwendungen anhängig. Folgende Urteile sind dabei von besonderer Bedeutung:

  • Die Überlassung einer Tankkarte an Arbeitnehmer ist nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg als Barlohn einzustufen, wenn auf der Tankkarte weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart, sondern nur ein fester Geldbetrag angegeben ist (FG Baden-Württemberg 18.12.2008, Az. 13 K 2626/07, Revision unter Az. VI R 27/09).
  • Nach Ansicht des Finanzgerichts München sind an Arbeitnehmer ausgegebene Warengutscheine nur dann ein Sachbezug, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten. Weisen die Gutscheine lediglich einen Geldbetrag aus, der bei Einlösung des Gutscheins auf den Kaufpreis angerechnet wird, ist von einer Barlohnzuwendung auszugehen. Der Arbeitnehmer kann den Gutschein nämlich wie Bargeld zum Kauf eines von ihm erst noch zu bestimmenden Artikels verwenden (FG München 3.3.2009, Az. 8 K 3213/07, Revision unter Az. VI R 21/09).
  • In einem weiteren Urteil entschied das Finanzgericht München, dass die Einräumung von Genussrechten zur Inanspruchnahme der Freigrenze in Höhe von 44 EUR berechtigt (FG München 21.8.2008, Az. 15 K 1238/06, Revision unter Az. VI R 36/08).
  • Kundenkarten sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen mit Waren- oder Benzingutscheinen nicht zu vergleichen. Im Gegensatz zu einer Kundenkarte repräsentiert ein Gutschein eine gegen einen Dritten bestehende Forderung auf eine Sache oder Dienstleistung. Die Hingabe der Kundenkarte beinhaltet daher die Zuwendung von steuerpflichtigem Barlohn (FG Niedersachsen 20.9.2007, Az. 11 K 64/07, Revision unter Az. VI R 26/08).

Hinweis: Da die lohnsteuerrechtliche Behandlung noch nicht abschließend geklärt ist, sollten vergleichbare Sachverhalte offen gehalten werden.