Investitionsabzugsbetrag: Gilt auch für Freiberufler bereits in 2007

Der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag gilt nach einer speziellen Übergangsregel für nach dem 17.8.2007 endende Wirtschaftsjahre, also grundsätzlich bereits im Veranlagungszeitraum 2007. Da für Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit der Gewinnermittlungszeitraum das Kalenderjahr ist, war strittig, ob für diesen Personenkreis die spezielle Übergangsregelung oder die allgemeine Anwendungsregel gilt.
Letzteres würde bedeuten, dass der Investitionsabzugsbetrag für Freiberufler erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 gilt und in 2007 noch die alte Ansparabschreibung in Anspruch genommen werden könnte. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof aber eine Absage erteilt. Somit können Freiberufler, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, für 2007 keine Ansparabschreibung, sondern lediglich den Investitionsabzugsbetrag geltend machen.
Hintergrund
Steuerpflichtige können für künftige Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Dies war auch bisher schon über die Ansparabschreibung möglich. Neu ist jedoch u.a., dass Freiberufler, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, gewisse Größenmerkmale einhalten müssen.
Der Gewinn darf in dem Jahr, in dem der Abzug vorgenommen wird, nicht höher als 100.000 EUR (für 2009 und 2010 auf 200.000 EUR angehoben) sein. Da es bei der Ansparabschreibung keine Schwellenwerte gab, fühlen sich viele Freiberufler als Verlierer der Neuregelung (BFH-Beschluss vom 13.10.2009, Az. VIII B 62/09).