Verdeckte Gewinnausschüttung: Bei privater Pkw-Nutzung trotz Verbot

Bei einem ausdrücklichen Verbot der privaten Nutzung des Betriebs-Pkws kommt es statt eines Sachbezugs zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Wagen durch den GmbH-Geschäftsführer vertragswidrig privat gefahren wird. Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Revision anhängig) auch dann, wenn es sich um einen nicht beherrschenden Gesellschafter handelt und in allen Fällen, in denen der Geschäftsführer den Pkw ohne entsprechende Gestattung der GmbH privat nutzt.
Trotz ausgesprochenem Nutzungsverbot spricht – so das Finanzgericht Niedersachsen – der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer. Dieser Anscheinsbeweis konnte im Urteilsfall nicht entkräftet werden, da

  • kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde,
  • keine organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, um eine Privatnutzung auszuschließen,
  • eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers auf den Pkw bestand und
  • der Gesellschafter privat über keinen entsprechenden Fuhrpark verfügte.

Hinweis: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung ist nicht die Ein-Prozent-Regel, sondern der gemeine Wert unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnaufschlags zu berücksichtigen. Um eine verdeckte Gewinnausschüttung auszuschließen, sollte die private Nutzung vertraglich ausgeschlossen und unbedingt überwacht werden (FG Niedersachsen vom 19.3.2009, Az. 11 K 83/07, Revision unter VI R 43/09).