Elterngeld: Progressionsvorbehalt auch für den Sockelbetrag

Das nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz gezahlte Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Die monatliche Höchstgrenze liegt bei 1.800 EUR, der monatliche Mindestbetrag bei 300 EUR.
Elterngeld ist steuerfrei. Da es jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegt, erhöht es bei der Einkommensteuerveranlagung den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte. Der Bundesfinanzhof stellte aktuell klar, dass auch der Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden muss. Die Argumentation der Kläger, dass der Sockelbetrag eine reine Sozialleistung darstelle und als solche nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden dürfe, teilten die Richter nicht.
Hinweis: Mittlerweile wurde beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, die die Vereinbarkeit der Einbeziehung des Sockelbetrags in den Progressionsvorbehalt zum Gegenstand hat. Ein Aktenzeichen ist noch nicht bekannt (BFH-Urteil vom 21.9.2009, Az. VI B 31/09).