Abfindungen: Zur Tarifbegünstigung bei gesplitteter Zahlung

Sofern Arbeitnehmer für die Aufgabe ihrer Tätigkeit eine Abfindung erhalten, kann diese ermäßigt besteuert werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Tarifermäßigung aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Abfindung in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
Diese Rechtsprechung wurde aktuell etwas aufgeweicht. Danach ist eine Abfindung auch dann begünstigt, wenn zu einer Hauptentschädigung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung hinzukommt.
Hinweis: Im Streitfall wurde die Abfindung in zwei Teilbeträgen ausgezahlt: 1.000 EUR in 2006 sowie 76.257 EUR in 2007. Da die erste Teilzahlung nur minimal war, konnte die zweite Zahlung tarifbegünstigt besteuert werden (BFH-Urteil vom 25.8.2009, Az. IX R 11/09).