Kombi-Renten: Fremdfinanzierte Versicherungen gegen Einmalbetrag

Bei Kombi-Renten schließen Anleger eine Renten- oder Kapitallebensversicherung ab, aus der sie eine lebenslange Altersversorgung beziehen. Der Einmalbetrag – also die Versicherungsprämie – wird durch ein Bankdarlehen finanziert. Hierdurch entstehen in der rund 15-jährigen Finanzierungsphase hohe Verluste, die dieses Konzept lange Zeit zu einem Steuersparmodell gemacht haben. Inzwischen hat dieses Produkt aber eindeutig an Attraktivität verloren, wobei zu unterscheiden ist, ob es sich bei der Altersversorgung um Einkünfte aus Kapitalvermögen oder um sonstige Einkünfte handelt.

  • Kapitaleinkünfte: Da im Rahmen der Abgeltungsteuer keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden können, lassen sich die Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Einmalbeträge steuerlich nicht mehr absetzen. Damit ist die Einkünfteerzielungsabsicht bei Einnahmen aus Kapitallebensversicherungsverträgen grundsätzlich erfüllt. Wirtschaftlich lohnt sich das Modell aber nicht mehr, da es zu einer Bruttobesteuerung kommt.
  • Sonstige Einkünfte: Bei einer fremdfinanzierten Rentenversicherung ist die Überschussprognose weiterhin Grundlage dafür, dass die hohen Werbungskostenüberschüsse zu Beginn absetzbar sind. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich der Verlust in der Anfangsphase bei nach dem 10.11.2005 abgeschlossenen Verträgen aber nicht mehr sofort geltend machen. Da es sich aufgrund der modellhaften Gestaltung grundsätzlich um ein sogenanntes Steuerstundungsmodell handelt, dürfen die Verluste erst die späteren positiven Einkünfte aus den Rentenzahlungen ausgleichen. Damit entfällt jedoch der erhoffte Effekt der vorzeitigen Steuerersparnis (OFD Rheinland vom 25.8.2009, S 2212 – 1002 – St 225).