Werbungskosten: Erststudium nach Berufsausbildung begünstigt

Nach einer Regelung im Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, nicht als Werbungskosten, sondern nur bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig.
Entgegen dem gesetzlichen Wortlaut entschied der Bundesfinanzhof, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot zumindest dann nicht greift, wenn einem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Die maßgebliche Gesetzesvorschrift enthält nämlich kein Abzugsverbot für Werbungskosten, sondern bestimmt lediglich typisierend den fehlenden Zusammenhang zwischen einer erstmaligen Berufsausbildung und einer bestimmten Erwerbstätigkeit. Die Typisierung erstreckt sich aber gerade nicht auf Personen, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvieren. Demnach ist in diesen Fällen – wie bei jeder beruflichen Umschulung oder Neuorientierung – ein Werbungskostenabzug möglich.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat einen entscheidenden Vorteil. Da während eines Studiums keine – oder nur geringe – Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Da bei der Verlustfeststellung auf die negativen Einkünfte abgestellt wird, würde ein Sonderausgabenabzug während des Studiums hingegen in aller Regel wirkungslos sein.
Hinweis: Ob die gesetzliche Neuregelung seit 2004 verfassungsgemäß ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Aufgrund der anhängigen Verfahren sollten Bescheide in dieser Hinsicht offen gehalten werden (BFH-Urteil vom 18.6.2009, Az. VI R 14/07; FG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2008, Az. 8 K 6331/06 B, Revision unter Az. VI R 22/09; FG Düsseldorf vom 3.12.2008, Az. 2 K 3575/07 F, Revision unter Az. VI R 8/09).