Zugewinn- und Versorgungsausgleich: Wichtige Änderungen zum 1.9.2009

Jede dritte Ehe wird früher oder später geschieden, sodass die seit dem 1.9.2009 geltenden Neuregelungen im Familienrecht, insbesondere beim Zugewinn- und Versorgungsausgleich, von besonderer Bedeutung sind.
1. Zugewinnausgleich
Grundgedanke des Zugewinnausgleichs ist es, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen.
Nach alter Rechtslage blieben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden waren und zu einem negativen Anfangsvermögen führten, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Somit musste ein Ehegatte, der mit seinem während der Ehe erworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgte, diesen Zugewinn bisher nicht ausgleichen. Durch die Reform wird negatives Anfangsvermögen nunmehr berücksichtigt.
Berechnungsbeispiel:
Der Ehemann (EM) hatte bei der Eheschließung Schulden in Höhe von 20.000 EUR. Während der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 EUR, sodass das Endvermögen 30.000 EUR beträgt. Seine Ehefrau (EF) hatte bei der Eheschließung ein Anfangsvermögen von 0 EUR und weist ein Endvermögen von 50.000 EUR aus. Bislang hatte der EM einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 10.000 EUR, da seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt blieben. Nach neuer Rechtslage haben die Ehepartner jeweils einen Zugewinn von 50.000 EUR erzielt, sodass die EF keinen Zugewinnausgleich zahlen muss.
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wurde nach altem Recht aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wurde. In der Zwischenzeit bestand die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen beiseite schaffte.
Diese Gefahr besteht nun nicht mehr, da die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung maßgebend ist.
2. Versorgungsausgleich
Ziel des Versorgungsausgleichs ist, bei der Scheidung alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte hälftig zu teilen. Bisher erfolgte eine Verrechnung aller während der Ehe erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichen Versorgungen. Der Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds erfolgte über die gesetzliche Rentenversicherung.
Nach der neuen Rechtslage wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem hälftig geteilt. Vorrangig kommt es zur internen Teilung, bei der jeder sein eigenes Rentenkonto erhält, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger.
Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung und aus privaten Versicherungsverträgen i.S. des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (Riester- und Rürup-Verträge) sind unabhängig von der Leistungsform in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Anders als bisher fallen sie auch dann in den Versorgungsausgleich – und nicht mehr in den Zugewinnausgleich – wenn für den Versorgungsfall keine Rente, sondern eine Kapitalleistung zugesagt ist.
Ein Versorgungsausgleich ist nicht mehr in jedem Fall vorgesehen. Nach einer Ehedauer von unter drei Jahren (einschließlich des Trennungsjahres), wird ein Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt. Ferner entfällt der Versorgungsausgleich, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Derzeit liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei rund 25 EUR als monatlicher Rentenbetrag (Mitteilungen des Bundesministeriums der Justiz vom 14.5.2009 und 28.8.2009).