Lohnsteuerpflicht: Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtungen

Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf Zusatzversorgung gegen die VBL verschaffen, führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn.
Vor dem Finanzgericht hatte ein Arbeitgeber noch erfolgreich geltend gemacht, dass seine Umlagezahlungen an die VBL mangels Bereicherung des Arbeitnehmers nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen sind,

  • da die Werthaltigkeit der Versorgungsanwartschaft zum Zeitpunkt der Umlagezahlungen unbestimmt sei,
  • die Zahlungen die Höhe der Leistungszusage nicht beeinflussen und
  • sie allein dazu dienen, die Auszahlungen an die gegenwärtigen Versorgungsempfänger zu finanzieren.

Der Bundesfinanzhof war jedoch der Auffassung, dass es für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Versicherungsfall bei dem Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält. Es ist ausreichend, dass eine zunächst als Anwartschaftsrecht auf künftige Versorgung ausgestaltete Rechtsposition des Arbeitnehmers jedenfalls bei planmäßigem Versicherungsverlauf zu einem Anspruch auf Versorgung führt (BFH-Urteil vom 7.5.2009, Az. VI R 8/07).