Lebensversicherungen: Zur Steuerpflicht bei vorzeitigem Rückkauf

Aus Liquiditätsgründen wird die vertraglich vereinbarte Laufzeit von Lebensversicherungen häufig nicht bis zum Ende durchgehalten. Die Versicherung wird dann unter Umständen vorzeitig gekündigt und von der Gesellschaft zurückgekauft, was jedoch für den Verkäufer oftmals finanzielle Nachteile mit sich bringt, da der von der Versicherung gezahlte Rückkaufswert nicht selten niedriger ist als die Summe der bis dahin eingezahlten Beiträge.
Doch damit nicht genug: Mit rechtskräftigem Urteil entschied das Finanzgericht Niedersachsen, dass bei Kapitallebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen und vor Ablauf von 12 Jahren zurückgekauft werden, die angesparten Zinsen zu versteuern sind. Nach Ansicht des Gerichts kommt es dabei nicht auf die Kündigungsmotivation des Kunden an. Im entschiedenen Fall wollte der Kunde Verluste vermeiden, weil er eine Insolvenz des Versicherers befürchtete. Die Steuerpflicht der Zinsen besteht selbst dann, wenn der Rückkaufswert geringer ist als die eingezahlten Beiträge.
Hinweise: Seit dem 1.1.2005 ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob der Versicherungsvertrag vor 2005 (Altverträge) oder ab 2005 (Neuverträge) zustande kam.
Bei Altverträgen gilt eine Steuerbefreiung bei:

  • einer Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren,
  • mindestens fünfjähriger laufender Beitragszahlung und
  • 60 Prozent Mindesttodesfallschutz.

Bei Neuverträgen ist als steuerpflichtiger Ertrag der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und der auf sie entrichteten Beiträge zu ermitteln. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages steuerpflichtig (FG Niedersachsen vom 18.11.2008, Az. 12 K 10521/05).