Werbungskosten: Mittelherkunft ist für den Abzug ohne Bedeutung

Im vom Bundesfinanzhof zu beurteilenden Fall vermietete eine Tochter eine ihr gehörende Eigentumswohnung an ihre schwer erkrankte Mutter. Nach den Ausführungen im Mietvertrag wurde der Mutter gestattet, die Wohnung und die Außenanlagen nach ihren Wünschen und Vorstellungen auf eigene Kosten umzubauen. Für diese Umbauten wurde der Mutter ein persönliches, lebenslängliches Wohnungsrecht zuerkannt. Bei Beendigung des Mietvertrages seitens der Mutter oder Versterben der Mutter sollten alle fest eingebauten Wohnungsbestandteile auf die Tochter übergehen. Die Verträge über die Erhaltungsarbeiten hatte die Tochter im eigenen Namen abgeschlossen und die Handwerkerrechnungen vom Konto der Mutter beglichen. Die in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Werbungskosten erkannte weder das Finanzamt noch das Finanzgericht an. Die Tochter legte Revision ein und argumentierte u.a., dass die Regelungen im Mietvertrag zur Kostenübernahme als Schenkung der Mutter an die Tochter zu verstehen sind.
Der Bundesfinanzhof urteilte zugunsten der Steuerpflichtigen und beurteilte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, durch die sie veranlasst sind. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs stehen die vom Konto der Mutter bezahlten Erhaltungsaufwendungen mit der von der Klägerin verwirklichten Einkunftsart Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang. Entscheidend war, dass die Tochter sowohl die Aufträge für die Erhaltungsaufwendungen im eigenen Namen erteilt hatte als auch die Handwerkerrechnungen beglichen hatte. Woher die Mittel hierfür stammten, war unerheblich.
Hinweis: Die Rechtsgrundsätze zum abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweg wurden im Urteilsfall nicht thematisiert. Denn sie beantworten die vorliegend nicht problematische Frage, ob Kosten, die ein Dritter im Interesse der Steuerpflichtigen leistet, dem Steuerpflichtigen als eigener Aufwand zurechenbar sind. Im Streitfall hatte die Mutter aber weder Aufwendungen unmittelbar an die Gläubiger der Tochter gezahlt noch zugunsten der Tochter die Werkverträge abgeschlossen (BFH-Urteil vom 11.11.2008, Az. IX R 27/08).