Sozialversicherungspflicht: Beraterhonorar ist nicht abzugsfähig

Schaltet der GmbH-Geschäftsführer eine Beratungsfirma ein, um zu prüfen, ob er der Sozialversicherungspflicht unterliegt, sind seine Honoraraufwendungen weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit noch bei den sonstigen Einkünften abzugsfähig.
Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz – Revision beim Bundesfinanzhof anhängig – selbst dann, wenn sich aufgrund der festgestellten Sozialversicherungsfreiheit ein höherer Bruttoarbeitslohn ergibt. Es handelt sich auch nicht um Sonderausgaben, da derartige Aufwendungen in der gesetzlichen Aufzählung nicht enthalten sind. Zudem sind die Kosten bereits dem Grunde nach nicht abzugsfähig, weil sie entrichtet wurden, um von der Verpflichtung zur Leistung der Vorsorgeaufwendungen befreit zu werden (FG Rheinland-Pfalz vom 25.3.2009, Az. 2 K 1478/07, Rev. VI R 25/09).