Sachzuwendungen: Pauschalierung auch noch im Nachhinein möglich

Zahlreiche Unternehmen gewähren aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bietet das Einkommensteuergesetz eine Pauschalierungsmöglichkeit, die es dem Zuwendenden ermöglicht, die Einkommensteuer pauschal für den Zuwendungsempfänger zu übernehmen.
Für das Wahlrecht zur Pauschalierung gibt es keine gesetzliche Ausschlussfrist, bis zu welchem Zeitpunkt die pauschale Einkommensteuer anzumelden ist. Nach den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums ist die Entscheidung zur Pauschalierung spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung zu treffen. Das Bayerische Landesamt für Steuern führte aktuell aus, dass es zulässig ist, eine geänderte Lohnsteuer-Anmeldung für den Dezember des Vorjahres abzugeben und darin erstmals die pauschale Einkommensteuer anzumelden, solange das verfahrensrechtlich noch möglich ist. Somit gelingt die erstmalige Erklärung auch dann noch im Nachhinein, wenn Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde bisher nicht pauschal besteuert worden waren.
Gleiches gilt bei der Pauschalierung für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer. Die Pauschalierung kann vom Arbeitgeber auch dann noch gewählt werden, wenn bisher keine Sachzuwendungen pauschal besteuert wurden und entsprechende Sachverhalte im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung erst längere Zeit nach Abgabe der entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung entdeckt werden.
Hinweis: Die Möglichkeit zur Pauschalierung bei Sachzuwendungen besteht erstmals für Zuwendungen, die nach dem Jahr 2006 gewährt werden (LfSt Bayern vom 26.6.2009, Az. S 2297 a.1.1-1 St32/St33).