Gewillkürtes Betriebsvermögen: Nutzungsnachweis beim Pkw

Ein Pkw kann sowohl zum Betriebs- als auch zum Privatvermögen gehören, wobei der Umfang der betrieblichen Nutzung für die Zuordnung entscheidend ist. Liegt die betriebliche Nutzung bei über 50 %, so gehört der Pkw zum notwendigen Betriebsvermögen. Liegt der betriebliche Nutzungsgrad unter 10 %, so gehört das Fahrzeug zwingend zum Privatvermögen. Bei einem betrieblichen Nutzungsanteil zwischen 10 % und 50 % hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Er kann den Pkw seinem Privatvermögen zuordnen oder als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln.
Soll ein Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, ist die betriebliche Nutzung in geeigneter Form darzulegen und glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung können u.a.

  • Einträge in Terminkalendern,
  • Abrechnungen gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern oder
  • Reisekostenaufstellungen

geeignet sein. Fehlen entsprechende Unterlagen, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose und zeitnahe Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten glaubhaft gemacht werden. Dabei kommt es nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts München nicht entscheidend darauf an, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt. Ausreichend sind Angaben über die betrieblichen Fahrten mit dem jeweiligen Anlass und der zurückgelegten Strecke sowie den Kilometerständen zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums.
Die Aufstellungen müssen eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die geltend gemachten betrieblichen Fahrten gewährleisten. Das ist nicht der Fall, wenn keine zeitnahen Aufzeichnungen – zumindest über einen repräsentativen Zeitraum – vorliegen, in denen der Umfang der betrieblichen Fahrten dokumentiert ist. Im Urteilsfall wurden die Aufstellungen nachträglich auf der Grundlage von Rechnungen erfasst. Privatfahrten wurden lediglich als Differenz zwischen der Gesamtfahrleistung und den betrieblichen gefahrenen Kilometern abgeleitet. Da aus solchen pauschalen Ableitungen nach Meinung des Finanzgerichts München keine Trennung von betrieblichen und privaten Anlässen möglich ist, wurde der Pkw dem Privatvermögen zugeordnet (FG München vom 9.3.2009, Az. 6 K 4619/06).