Zeitreihenvergleich: Keine Schätzung bei ordnungsgemäßer Buchführung

Wer seine Geschäfte ordentlich führt und korrekt verbucht, hat auch im Rahmen der digitalen Betriebsprüfung vom Finanzamt wenig zu befürchten. Denn eine ordnungsgemäße Buchführung wird durch einen Zeitreihenvergleich nicht verworfen, so ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln.
Das Finanzamt hatte bei der Prüfung einer Gaststätte im Rahmen eines Zeitreihenvergleiches die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz festgestellt. Es nahm dies neben kleineren Beanstandungen der Kassenführung zum Anlass, die Buchführung der Gaststätte zu verwerfen und deren Einnahmen zu schätzen. Das führte für die drei Streitjahre zu einer Steuernachforderung in Höhe von rund 89.000 EUR.
Das Finanzgericht Köln gab der Klage des Gastwirts in vollem Umfang statt. Es wies darauf hin, dass eine formell ordnungsmäßige Buchführung nach dem Gesetz die Vermutung der Richtigkeit für sich hat und das Finanzamt diese Vermutung erst erschüttern muss, um Steuern im Schätzungswege festzusetzen. Die einzelnen Beanstandungen bei der Kassenführung hielt das Gericht im Urteilsfall für unwesentlich. Durch den Zeitreihenvergleich sahen es die Richter nicht als erwiesen an, dass die Buchführung unrichtig war. Da Revision zugelassen wurde, bleibt es abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts Köln bestätigt und den Beweiswert eines Zeitreihenvergleiches entsprechend beurteilt.
Hinweise: Seit einigen Jahren führt die Finanzverwaltung die Betriebsprüfung digital durch. Die Betriebsprüfer können über die IT eines Unternehmens unmittelbar Einsicht in die Buchführung ab dem Jahr 2002 nehmen und die gewonnenen Daten mit moderner Hard- und Software noch vor Ort auf ihre Plausibilität hin analysieren. Davon ist vor allem die Gastronomiebranche betroffen, in der die Einnahmen ganz überwiegend in bar erzielt werden. Beim Zeitreihenvergleich werden die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz sichtbar. Mit dem Chi-Quadrat-Test wird die Verteilung der Ziffern 0 bis 9 in einem großen Zahlenwerk – hier in den Aufzeichnungen aller Kasseneinnahmen in drei Jahren – geprüft und festgestellt, ob das Ergebnis mathematisch-statistisch signifikant ist oder nicht. Dazu kann es bei manipulierten Aufzeichnungen kommen, wenn unbewusst eine Lieblingszahl häufiger eingegeben wird als andere. Dieses Verfahren hatte im entschiedenen Fall keine Auffälligkeiten gezeigt (Mitteilung des FG Köln vom 4.5.2009 zum Urteil vom 27.1.09, Az. 6 K 3954/07).