Sacheinlage: Veräußerung trotz teilweiser Einbuchung in Kapitalrücklage

Der Bundesfinanzhof entschied im Juli 2008, dass die Einbringung eines Wirtschaftsguts als Sacheinlage in eine Kommanditgesellschaft ertragsteuerlich auch insoweit als Veräußerungsgeschäft anzusehen ist, als ein Teil des Einbringungswerts in eine Kapitalrücklage eingestellt wird. Damit widersprach der Bundesfinanzhof der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, wonach keine entgeltliche Übertragung, sondern ein unentgeltlicher Vorgang (verdeckte Einlage) vorliegt, soweit der Einbringungswert bei der aufnehmenden Personengesellschaft auf ein gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto verbucht wird.
Das Bundesfinanzministerium wendet die Grundsätze des Bundesfinanzhofs nunmehr in allen offenen Fällen an. Für Übertragungsvorgänge bis zum 30.6.2009 kann die bisherige Verwaltungsmeinung allerdings auf Antrag weiterhin angewendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Übertragende und der Übernehmer des Wirtschaftsguts einheitlich verfahren.
Hinweis: Das Urteil kann beim Einbringenden ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft auslösen. Denn wenn der Gesellschafter z.B. ein Grundstück einbringt, welches er vor fünf Jahren erworben hat, muss er die stillen Reserven als privates Veräußerungsgeschäft versteuern. Positiv ist hingegen, dass für die Gesellschaft ein Anschaffungsgeschäft vorliegt, welches u. U. zusätzliches Abschreibungspotenzial bietet (BMF-Schreiben vom 20.5.2009, Az. IV C 6 – S 2134/07/10005).