Scheinselbstständigkeit: Servicekräfte in Warenhäusern im Fokus

Ob eine Tätigkeit als selbstständig oder nichtselbstständig klassifiziert wird, muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt werden. Ende 2008 musste sich der Bundesfinanzhof mit folgendem Sachverhalt beschäftigen:
Ein Reinigungsmittelproduzent vertrieb seine Produkte u.a. über SB-Warenhäuser. Auf Wunsch der Warenhäuser beauftragte der Reinigungsmittelproduzent Servicekräfte insbesondere mit der Warenannahme, Warenauszeichnung und der Regalauffüllung. Aus den Verträgen ergab sich, dass die Servicekräfte als selbstständige Unternehmer tätig werden sollten.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Da die Servicekräfte nur einfache Arbeiten zu verrichten hatten, durch vertragliche Vorgaben weisungsgebunden waren und auch die Verdienstmöglichkeiten begrenzt waren, stufte der Bundesfinanzhof die Servicekräfte als Arbeitnehmer ein (BFH-Urteil vom 20.11.2008, Az. VI R 4/06).