Offenlegung: Kleine GmbH muss 2.500 EUR Ordnungsgeld zahlen

Offenlegungspflichtige Gesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Die Offenlegung muss grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres erfolgen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2008 ist somit spätestens Ende 2009 einzureichen.
Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht worden sind. Ist dies nicht der Fall, unterrichtet er das Bundesamt für Justiz, das dann ein Ordnungsgeldverfahren durchführt. In diesem Verfahren wird ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR angedroht, sofern der Jahresabschluss nicht in der gesetzten Nachfrist von sechs Wochen eingereicht wird. Wenn das jeweilige Unternehmen die Unterlagen nicht fristgerecht einreicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Des Weiteren wird das Unternehmen erneut zur Einreichung aufgefordert, wobei ein erneutes Ordnungsgeld angedroht wird.
Ob ein Ordnungsgeldverfahren auch für kleine Kapitalgesellschaften (im Streitfall eine GmbH) rechtmäßig ist, musste das Landgericht Bonn entscheiden. Nachdem das Bundesamt der Justiz wegen der Nichtveröffentlichung ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR festgesetzt hatte, legte der gesetzliche Vertreter der GmbH Beschwerde ein. Das Landgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Richter führten aus, dass die Offenlegungspflicht im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft insbesondere zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der Markttransparenz geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist und auch für kleine Kapitalgesellschaften gilt.
Hinweis: Selbst wenn der Jahresabschluss nach der Androhung fristgerecht eingereicht wird, müssen Verfahrenskosten von 50 EUR gezahlt werden. Diese können sogar mehrfach festgesetzt werden, beispielsweise wenn das Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Organmitglieder (Geschäftsführer) geführt wird (LG Bonn vom 7.10.2008, 30 T 122/08).