Handwerkerleistungen: Keine Verlagerung der Steuerermäßigung zulässig

Ein Steuerermäßigungsbetrag für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen kann nicht beansprucht werden, wenn für das entsprechende Jahr keine Einkommensteuer anfällt.
Damit schließt sich der Bundesfinanzhof den Ausführungen der Vorinstanz – Urteil des Finanzgerichts Köln – an, wonach eine nicht ausgenutzte Steuerermäßigung weder in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden kann noch zu einer negativen Einkommensteuer führt.

Hinweis: Aufgrund des Abflussprinzips kann es demnach sinnvoll sein, die Bezahlung einer Handwerkerrechnung in das nächste Jahr zu verlagern, wenn im Veranlagungszeitraum der Zahlung eine Steuerschuld wahrscheinlich ist (BFH-Urteil vom 29.1.2009, Az. VI R 44/08).