Werbungskosten: Keine 30-km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit

Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (Einsatzwechseltätigkeit) unabhängig von der Entfernung entweder in tatsächlicher Höhe oder mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten berücksichtigen.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die 30-km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit auch für die Veranlagungszeiträume 2007 und früher aufgehoben. Demnach kann z.B. ein Bauarbeiter, der ständig zu anderen Einsatzstellen fährt, auch bei einer Entfernung von weniger als 30 km die tatsächlichen Kosten ansetzen und nicht wie bisher nur die Entfernungspauschale, die lediglich den einfachen Weg berücksichtigt.
Hinweis: Aufgrund mehrerer BFH-Urteile wurde das Reisekostenrecht durch die Finanzverwaltung ab 2008 neu geregelt. Im Zuge der Neuregelung wurde auch die 30-km-Grenze bei der Einsatzwechseltätigkeit aufgehoben. Für Veranlagungszeiträume vor 2008 hielt die Finanzverwaltung allerdings noch an der 30-km-Grenze fest, was der Bundesfinanzhof nunmehr ablehnte (BFH-Urteil vom 18.12.2008, Az. VI R 39/07).