GmbH-Reform: Zur haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen wurde die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” zum 1.11.2008 eingeführt. Wesentliches Merkmal der Unternehmergesellschaft ist, dass bei der Gründung bereits ein Stammkapital von 1 EUR ausreicht. Die Bundesregierung hat auf eine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft folgende Antworten geliefert:

  • Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform. Sie stellt lediglich eine Variante der GmbH dar. Sonderbestimmungen finden sich nur im Absatz 5a des GmbH-Gesetzes. Im Übrigen findet das allgemeine GmbH-Recht Anwendung. Daher gelten auch hinsichtlich der Beteiligung an einer Unternehmergesellschaft oder der Beteiligung einer Unternehmergesellschaft an einer anderen Gesellschaft keine Besonderheiten.
  • Der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung des Musterprotokolls zur Gründung einer Unternehmergesellschaft richtet sich nach der Höhe der konkreten Stammeinlage. Es wird somit nicht auf einen Mindestgeschäftswert von 25.000 EUR abgestellt.

Hinweis: Die Unternehmergesellschaft muss anstelle des Rechtsformzusatzes „GmbH” die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder „UG (haftungsbeschränkt)” führen (Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage, Drucksache vom 31.10.2008, 16/10739).