Dauerfristverlängerung: Antragsfrist für Monatszahler endet am 10.2.2009

Bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums hat der Unternehmer dem Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der maßgebende Stichtag.

Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung muss grundsätzlich vierteljährlich abgegeben werden. Unter Berücksichtigung der erhöhten Grenzen ? Erhöhung durch das zum 1.1.2009 in Kraft getretene Steuerbürokratieabbaugesetz ? sind folgende Ausnahmen zu beachten:

  • Im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben werden.
  • Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR betragen, muss eine Voranmeldung monatlich abgegeben werden.
  • Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR betragen, kann der Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen befreit werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können eine Fristverlängerung für 2009 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2009 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Damit verlängert das Finanzamt dem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldung und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat. Die Fristverlängerung ist allerdings davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2008 angemeldet und bis zum 10.2.2009 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die Vorauszahlung für Dezember 2009 angerechnet.

Quartalszahler müssen einen Antrag auf Dauerfristverlängerung bis zum 14.4.2008 stellen, wobei keine Sondervorauszahlung zu leisten ist.

Hinweis: Da eine einmal für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die Folgezeit gilt, muss der Antrag nicht jährlich neu gestellt werden. Die einmal gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch beim Wechsel des Zeitraums von Quartal auf Monat weiter. Muss der Unternehmer später seine Voranmeldungen monatlich einreichen, ist allerdings zu beachten, dass eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres zu leisten ist (Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens vom 20.12.2008, BGBl I 2008, 2850).