Gewerbesteuerfreiheit und „Abfärberegel”: Sind verfassungsgemäß

Es verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Einkünfte der freien Berufe, der sonstigen Selbstständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen noch das die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, auch wenn die Gesellschaft nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt („Abfärberegel”).

Der Gesetzgeber kann damit auch weiterhin an der Differenzierung zwischen Gewerbetreibenden und den freien Berufen festhalten. Denn es ist „noch” nicht erkennbar, dass der Typus des freien Berufs insgesamt seine Struktur prägenden ihn von den Gewerbetreibenden unterscheidenden Merkmale verloren hat. Die im Regelfall akademische oder vergleichbare Qualifikation ? als Voraussetzung für die Erlernung und Ausübung eines freien Berufs ? lassen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung auch heute noch signifikante Unterschiede erkennen.

Die Abfärberegel bewirkt, dass die Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, wenn sie auch nur teilweise gewerblich tätig ist. Die gewerbliche Natur der Einkünfte aus Gewerbebetrieb „färbt” alle übrigen Einkünfte gewerblich ein, so dass alle Einkünfte gewerbesteuerpflichtig sind. Beim Einzelunternehmer unterliegt hingegen nur die originär gewerbliche Tätigkeit der Gewerbesteuer. D.h., er kann gleichzeitig mehrere verschiedene Einkunftsarten verwirklichen, denn sie werden bei ihm alle gesondert und unabhängig besteuert.

Hinweis: Besonders aufmerksam sollte man demnach sein, wenn sich z.B. eine GmbH an einer „Freiberufler-GbR” beteiligen will. Denn die Gefahr ist groß, dass in diesen Fällen alle Einkünfte gewerblich werden. Das gilt auch für Beteiligungen in geringer Höhe. Lediglich bei ganz untergeordneten gewerblichen Tätigkeiten ist eine Abfärbung nahezu auszuschließen. So z.B. bei gewerblichen Umsätzen von 1,25 Prozent. Wo allerdings genau die Grenze ist, ist offen. Denn der Bundesfinanzhof hat im Jahr 1994 eine gewerbliche Tätigkeit für eine Abfärbung ausreichen lassen, die mehr als sechs Prozent der Gesamtumsätze einer Personengesellschaft ausmachte (BVerfG, Beschluss vom 15.1.2008, Az. 1 BvL 2/04).