Abweichendes Wirtschaftsjahr: Zur Offenlegung von Jahresabschlüssen

Am 1.1.2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister in Kraft getreten. Danach haben offenlegungspflichtige Unternehmen für nach dem 31.12.2005 beginnende Geschäftsjahre die Rechnungslegungsunterlagen beim Bundesanzeiger Verlag als dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen und bekannt zu machen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung kann gegen die Unternehmen ein Ordnungsgeldverfahren unter Auferlegung der gesetzlichen Verfahrenskosten eingeleitet werden.

Seit Anfang 2008 werden Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen eingeleitet, deren Jahresabschluss zum 31.12.2007 noch nicht beim Bundesanzeiger Verlag eingereicht wurde. Davon sind irrtümlicher Weise auch die Unternehmen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr betroffen, deren Bilanz zum 31.12.2007 noch gar nicht aufgestellt werden konnte. Das Bundesamt für Justiz hat diesbezüglich auf Anfrage des Deutschen Steuerberaterverbands schriftlich Übergangsprobleme bei der Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften eingeräumt.

Hinweis: Betroffene Unternehmen haben nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz aber nicht mit Nachteilen zu rechnen. So wird das Ordnungsgeldverfahren nach Rücksendung des mit der entsprechenden Erläuterung versehenen Rückantwortbogens eingestellt. Die festgesetzten Verfahrenskosten müssen nicht gezahlt werden. Diejenigen Unternehmen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr, die bislang noch keine Nachricht vom Bundesamt für Justiz erhalten haben, können von sich aus auf das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr hinweisen. Dadurch kann ggf. bereits im Vorfeld die unnötige Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens verhindert werden. Das Problem soll nach Angabe des Bundesamtes im kommenden Jahr behoben sein (DStV, Pressemitteilung vom 26.5.2008, Nr. P 09/08).