Aufwandsspenden: Anerkennenswert nur, wenn Verein leistungsfähig

Verzichten Vereinsmitglieder, Mitarbeiter, Lieferanten oder Dienstleister von Vereinen gegenüber dem Verein auf Vergütungen oder Aufwandsersatz, bezeichnet man dies als Aufwandsspende, wenn dafür Spendenbescheinigungen erteilt werden. Aufwandsspenden sind steuerrechtlich als reguläre Spenden zu behandeln, sofern beim Spender nachweislich eine Vermögenseinbuße eintritt.

Der Bundesfinanzhof hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem Parteimitglieder für den Verzicht auf Fahrtkostenersatz im Wahlkampf Spendenbescheinigungen erhalten hatten. Das Finanzamt hatte den Spendenabzug in diesem Fall abgelehnt, weil die Partei nicht in der Lage gewesen wäre zu zahlen, wenn ein Großteil der Mitglieder die Erstattung eingefordert hätte. Der Bundesfinanzhof sieht das nicht ganz so eng. Für ihn ist nicht entscheidend, ob alle Ansprüche hätten bedient werden können, sondern ob der einzelne Anspruch zum Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts werthaltig war. Es muss also gewährleistet sein, dass der Verein oder die Partei jeweils im Einzelfall zur Erfüllung des Anspruchs in der Lage gewesen wäre.

Hinweis: Man sollte im Zusammenhang mit Aufwandsspenden immer darauf achten, dass
eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen vorliegen und die Willenserklärungen auch entsprechend durchgeführt worden sind. Die Vereinbarungen bzw. entsprechende Vorstandsbeschlüsse sollten schriftlich niedergelegt werden. Unbedingt sichergestellt werden sollte darüber hinaus, dass z.B. Satzung oder Finanz- und Reisekostenordnung nicht im Widerspruch zu getroffenen Zusagen stehen (BFH-Urteil vom 9.5.2007, Az. XI R 23/06).