Indexzertifikate: Veräußerungsgewinn bei garantierter Mindestrückzahlung

Indexzertifikate stellen eine Form der börsengehandelten Investmentanlage dar, deren Kursentwicklung genau der des zugrundeliegenden Index entspricht. Anders als Aktien z.B. ist mit ihnen aber kein Besitzerwerb an Unternehmen verbunden. Man erhält lediglich das Recht, an einer Wertentwicklung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt teilzuhaben. Sie spekulieren also auf die Entwicklung eines Aktien-, Wertpapier- oder Rohstoff-Index wie z.B. des DAX. Werden Indexzertifikate mit garantierter Mindestrückzahlung wieder verkauft, ist der erzielte Überschuss nur hinsichtlich des Teils steuerbar, der der garantierten Mindestrückzahlung zuzuordnen ist. Trug der Anleger ansonsten das Kapitalausfallrisiko, entfällt der Verkaufsüberschuss im Rahmen der Kapitaleinkünfte auf den nicht steuerbaren Bereich.

Gibt der Schuldner beispielsweise eine Garantie über 80 Prozent des Nennwerts, fallen 20 Prozent des realisierten Gewinns bei Verkauf oder Fälligkeit in die steuerlich unbeachtliche Vermögenssphäre. Dieser Teil ist höchstens im Rahmen der einjährigen Spekulationspflicht steuerpflichtig. Die restlichen 80 Prozent stellen Kapitaleinnahmen dar.

Hinweis: Das Urteil hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen. Denn oftmals gibt es eine Gewinnzusage unter 100 Prozent, um dem Besitzer bessere Renditechancen bieten zu können. Im Gewinnfall wirkt das Urteil positiv. Werden hingegen Verluste erzielt, zählen die nicht mehr in vollem Umfang als negative Kapitaleinnahmen. Da die Verwaltung Garantiezertifikate bislang aber immer und unabhängig von der Höhe der garantierten Rückzahlung zu den Finanzinnovationen zählte, sind die Wertpapiere auch in den Bankensystemen entsprechend geschlüsselt. D.h., es wurden und werden auf realisierte Gewinne Zinsabschlag einbehalten und der volle Ertrag erscheint als Kapitaleinnahme in der Jahresbescheinigung. Dies gilt es nun insbesondere für die Steuererklärung 2007 sowie in noch offenen Altfällen zu korrigieren (BFH-Urteil vom 4.12.2007, Az. VIII R 53/05).