Beitragsrechtliche Behandlung: Bei der ehrenamtlichen Tätigkeit

Durch das Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements ist eine ergänzende Vorschrift zur steuerfreien Behandlung von Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten eingeführt worden. Danach sind nunmehr Einnahmen bis zu einer Höhe von insgesamt 500 EUR im Kalenderjahr steuerfrei (= kleine Ehrenamtspauschale), wenn sie auf nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag u.a. einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (Bund, Länder oder Gemeinden), erzielt werden.

Die Steuerbefreiung ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen ganz oder teilweise andere Steuerbefreiungen (z.B. „große Ehrenamtspauschale” von 2.100 EUR jährlich) gelten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Neben der großen Ehrenamtspauschale zählt nun auch die kleine Ehrenamtspauschale nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Hinweis: Da die gesetzliche Neuregelung rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist, ist im Steuerrecht die kleine Ehrenamtspauschale schon für das ganze Kalenderjahr 2007 relevant. Die entsprechende Änderung im Sozialgesetzbuch, nach der die kleine Ehrenamtspauschale auch in der Sozialversicherung als beitragsfreie Einnahme zu berücksichtigen ist, tritt erst zum 1.1.2008 in Kraft. Damit kommt sie in der Sozialversicherung erst ab diesem Zeitpunkt zur Anwendung. Da es sich bei der kleinen Ehrenamtspauschale nicht um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers handelt, kann für das Kalenderjahr 2007 auch keine Sozialversicherungsfreiheit über die Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung herbeigeführt werden.