Einkünfte aus Vermietung: Verlust aus Optionsgeschäft gehört nicht dazu

Wer Mieteinnahmen zur Durchführung von Optionsgeschäften einsetzt, kann daraus entstehende Verluste nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn von Anfang an die Absicht bestand, die angelegten Beträge später wiederum für Vermietungszwecke zu verwenden.

Im vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall vermietete ein Immobilienmakler über vierzig Objekte und verwendete die daraus erzielten Überschüsse für Devisenoptionsgeschäfte. Die durch diese Tätigkeit entstandenen erheblichen Verluste sollten als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Denn die aus dieser Einkunftsquelle stammenden Mittel seien dazu bestimmt gewesen, die mit der Vermietung zusammenhängenden Kosten zu decken und weitere Vermietungsobjekte anzuschaffen.

Die Anlage vereinnahmter Mieten zur Durchführung der Optionsgeschäfte stellt aber lediglich Einkommensverwendung dar und ist nur deshalb steuerrechtlich bedeutsam, weil dadurch wieder Einkünfte bei einer anderen Einkunftsart bezogen werden. Allein der Entschluss, die Optionserlöse im Rahmen der Vermietungstätigkeit zu verwenden, begründet noch keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dabei ist die Besonderheit zu beachten, dass erst der wirtschaftliche Erfolg der Optionsgeschäfte darüber entscheidet, ob überhaupt Mittel zur Reinvestition in Mietobjekte zur Verfügung stehen.

Hinweis: Darüber hinaus hat der BFH in seiner Entscheidung erneut bekräftigt, dass die Verluste aus Devisenoptionsgeschäften, die den sogenannten sonstigen Einkünften zuzurechnen sind, nicht mit anderen positiven Einkünften des Steuerpflichtigen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden können. Gegen diese Verlustausgleichsbeschränkung bestehen auch keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifel (BFH-Urteil vom 18.9.2007, Az. IX R 42/05).